Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 15 - Verbreitung der Werbung

Artikel 15

Verbreitung der Werbung

(1)  Werbung, die an potenzielle Anleger verbreitet wird, ist entsprechend zu ändern, wenn

a) 

in der Folge gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht wird;

b) 

der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand bzw. die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar nach der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt — je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(2)  Gemäß Absatz 1 geänderte Werbung ist potenziellen Anlegern nach Veröffentlichung des Nachtrags zum Prospekt unverzüglich zur Verfügung zu stellen, und muss Folgendes enthalten:

a) 

einen eindeutigen Verweis auf die ungenaue oder irreführende Fassung der Werbung;

b) 

eine Erklärung, dass die Werbung geändert wurde, da sie wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthielt;

c) 

eine klare Beschreibung der Unterschiede zwischen den beiden Fassungen der Werbung.

(3)  Mit Ausnahme von mündlich verbreiteter Werbung wird gemäß Absatz 1 geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen verbreitet wie die vorherige Werbung.