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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/758 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2019

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf den Artikel 45 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kreditinstitute und Finanzinstitute müssen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem sie ausgesetzt sind, ermitteln, bewerten und steuern, insbesondere in Fällen, in denen sie in Drittländern Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen gegründet haben oder die Gründung von Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern erwägen. Aus diesem Grund werden in der Richtlinie (EU) 2015/849 Standards für eine wirksame Bewertung und Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene festgelegt.

(2)

Die konsequente Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für eine solide und wirksame Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Unternehmensgruppe.

(3)

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Unternehmensgruppe Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in einem Drittland unterhält, nach dessen Recht die Umsetzung der gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zulässig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es der Unternehmensgruppe aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes zum Datenschutz oder Bankgeheimnis nur begrenzt möglich ist, auf Informationen über Kunden von Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem betreffenden Drittland zuzugreifen oder diese zu verarbeiten und auszutauschen.

(4)

Unter diesen Umständen sind zusätzliche Strategien und Verfahren zur wirksamen Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen; dies gilt auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung der Unternehmensgruppe bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 gehindert werden, weil die zuständigen Behörden keinen Zugang zu relevanten Informationen in Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern haben. Zu diesen zusätzlichen Strategien und Verfahren kann auch die Einholung der Zustimmung der Kunden gehören, mit der sich in Ermangelung anderer Optionen bestimmte rechtliche Hindernisse bezüglich der Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern überwinden lassen.

(5)

Die Notwendigkeit, den rechtlichen Hemmnissen für die Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren konsequent auf Unionsebene zu begegnen, rechtfertigt die Auflage von spezifischen Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstituten in derartigen Fällen mindestens abverlangt werden sollten. Solche zusätzlichen Strategien und Verfahren sollten jedoch risikobasiert sein.

(6)

Kredit- und Finanzinstitute sollten ihren zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausreichend ist. Sollte jedoch die zuständige Behörde die von einem Kredit- oder Finanzinstitut getroffenen zusätzlichen Maßnahmen zur Steuerung des Risikos nicht für ausreichend halten, so sollte die zuständige Behörde dem Kredit- oder Finanzinstitut die Anweisung erteilen können, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Kredit- oder Finanzinstitut sicherzustellen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geben der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) jeweils die Befugnis, gemeinsame Leitlinien zur Sicherstellung der gemeinsamen, einheitlichen und konsequenten Anwendung des Unionsrechts herauszugeben. Bei der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten Kredit- und Finanzinstitute die im Einklang mit Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien über vereinfachte und verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden berücksichtigen und auch die Faktoren bedenken, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit individuellen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen einhergehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beachten sollten, und sie sollten alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.

(8)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten unbeschadet der Pflicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gelten, gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, wenn sich die Anwendung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen als nicht ausreichend erweist.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet der verstärkten Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten, die Kredit- und Finanzinstitute ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind.

(10)

Kredit- und Finanzinstituten sollte genug Zeit eingeräumt werden, um ihre Strategien und Verfahren im Einklang mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung anzupassen. Dazu ist es angemessen, die Anwendung dieser Verordnung nach dem Datum ihres Inkrafttretens noch drei Monate aufzuschieben.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiteten und der Kommission vorgelegten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

(12)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, auf die sich diese Verordnung stützt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU)Nr. 1093/2010 eingesetzte Interessengruppe Bankensektor um Stellungnahme gebeten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 141 vom 5.6. 2015, S. 73.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).