Artikel 6
Übermittlung von Kundendaten an Mitgliedstaaten
In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Übermittlung von kundenbezogenen Daten einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland an einen Mitgliedstaat zum Zwecke der Beaufsichtigung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:
a) |
Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:
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b) |
sie führen verstärkte Überprüfungen durch, darunter auch — soweit dies dem mit der Tätigkeit der Zweigstelle oder des mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland verbundenen Risiko angemessen ist — Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängige Audits, um sich davon zu überzeugen, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren wirksam umsetzt und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erkennt, bewertet und steuert; |
c) |
sie übermitteln die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Überprüfungen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats; |
d) |
sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die regelmäßige Bereitstellung relevanter Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, darunter mindestens die folgenden Angaben:
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e) |
sie übermitteln die in Buchstabe d genannten Informationen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. |