Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 2 - Allgemeine Pflichten für jedes Drittland

Artikel 2

Allgemeine Pflichten für jedes Drittland

Kredit- und Finanzinstitute verfahren für jedes Drittland, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben oder ein Tochterunternehmen unterhalten, das sich mehrheitlich in ihrem Besitz befindet, mindestens wie folgt:

a)

Sie bewerten das für ihre Gruppe bestehende Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gewährleisten die Aufzeichnung und fortlaufende Aktualisierung dieser Bewertung sowie deren Aufbewahrung zum Zwecke ihrer gemeinsamen Nutzung mit der für die Gruppe zuständigen Behörde;

b)

sie stellen sicher, dass dem unter Buchstabe a genannten Risiko in den gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Gruppe angemessen Rechnung getragen wird;

c)

sie holen die Genehmigung der Geschäftsleitung auf Gruppenebene für die unter Buchstabe a genannte Risikobewertung und die unter Buchstabe b genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein;

d)

sie bieten gezielte Schulungen für relevante Mitarbeiter in dem Drittland an, um ihnen die Erkennung von Risikoindikatoren hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen, und stellen die Wirksamkeit der Schulungen sicher.