Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Austausch und Verarbeitung von Kundendaten

Artikel 4

Austausch und Verarbeitung von Kundendaten

(1)   In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften eines Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten innerhalb der Gruppe zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbieten oder einschränken;

b)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaften, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Beschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehört auch die in Artikel 8 Buchstabe a oder die in Artikel 8 Buchstabe c aufgeführte zusätzliche Maßnahme. In Fällen, in denen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung so groß ist, dass weitere zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, ergreifen Kredit- und Finanzinstitute eine oder mehrere der übrigen zusätzlichen Maßnahmen in Artikel 8 Buchstaben a bis c.

(3)   In Fällen, in denen ein Kredit- oder Finanzinstitut dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht wirksam begegnen kann, so stellt es die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(4)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.