Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 7 - Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Artikel 7

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)   Sollte die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Maßnahmen gleichwertig sind, aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes nicht oder nur begrenzt zulässig sein, so verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, verbieten oder einschränken;

b)

sie ermitteln, ob mit der Zustimmung des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht durchführbar sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und j genannten zusätzlichen Maßnahmen.

(3)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.