Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 5 - Offenlegung von Informationen zu verdächtigen Transaktionen

Artikel 5

Offenlegung von Informationen zu verdächtigen Transaktionen

(1)   In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen durch Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen in dem Drittland mit anderen der Gruppe zugehörigen Unternehmen nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung der Inhalte der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in einem Drittland identifiziert wurden, mit anderen Unternehmen der Gruppe verbieten oder einschränken;

b)

sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen die Bereitstellung aller relevanten Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, um dieser die Bewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit der Tätigkeit einer solchen Zweigstelle oder eines solchen mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens verbunden ist, sowie der Auswirkungen dieses Risikos auf die Gruppe zu ermöglichen, wie zum Beispiel:

i)

die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemeldet wurden;

ii)

aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Umstände bieten, die zu dem Verdacht führten.

(2)   Kredit- und Finanzinstitute müssen sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos ergreifen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und g bis i genannten zusätzlichen Maßnahmen.

(3)   In Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht wirksam begegnen können, stellen sie die von ihrer Zweigstelle oder dem mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(4)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.