Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 3 - Individuelle Risikobewertungen

Artikel 3

Individuelle Risikobewertungen

(1)   Sofern die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der Strategien und Verfahren, die zur Erkennung und angemessenen Bewertung des mit einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verbundenen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, aufgrund von Einschränkungen des Zugriffs auf relevante Informationen über Kunden und wirtschaftliche Eigentümer oder Einschränkungen der Verwendung derartiger Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der zur Erkennung und Bewertung des mit einem Kunden verbundenen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendigen Strategien und Verfahren verbieten oder einschränken;

b)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so müssen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu begegnen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch die in Artikel 8 Buchstabe c genannte zusätzliche Maßnahme und eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a, b, d, e und f aufgeführten Maßnahmen.

Sollte ein Kredit- oder Finanzinstitut nicht in der Lage sein, dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen wirksam zu begegnen, so verfährt es wie folgt:

a)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die Geschäftsbeziehung beendet;

b)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die gelegentlich getätigte Transaktion nicht ausführt;

c)

es stellt die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(3)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.