Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 8 - Zusätzliche Maßnahmen

Artikel 8

Zusätzliche Maßnahmen

Kredit- und Finanzinstitute treffen entsprechend Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 die folgenden zusätzlichen Maßnahmen:

a)

Sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassenen sind, die von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen angebotenen Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen in ihrer Art und Beschaffenheit so beschränken, dass sie ein geringes Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und sich nur geringfügig auf das Gesamtrisiko der Gruppe auswirken;

b)

sie stellen sicher, dass andere Unternehmen der gleichen Gruppe sich nicht auf die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland durchgeführt wurden, verlassen, sondern selbst Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf alle Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland durchführen, die Produkte oder Dienstleistungen dieser anderen Unternehmen der gleichen Gruppe in Anspruch nehmen möchten, auch wenn die Bedingungen nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt sind;

c)

sie führen verstärkte Überprüfungen durch, darunter auch — soweit dies dem mit der Tätigkeit der Zweigstelle oder des mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland verbundenen Risiko angemessen ist — Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängige Audits, um sich davon zu überzeugen, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erkennt, bewertet und steuert;

d)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Zustimmung der Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts zum Aufbau und zur Pflege von Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Risiko oder zur Durchführung gelegentlicher Transaktionen mit einem erhöhten Risiko einholen;

e)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Herkunft und gegebenenfalls den Bestimmungsort von Mitteln feststellen, die im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwendet werden sollen;

f)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Geschäftsbeziehung so lange einer verstärkten und fortlaufenden Überwachung — einschließlich einer verstärkten Überwachung der Transaktionen — unterziehen, bis die Zweigstellen oder mehrheitlich in Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen sich angemessen vergewissert haben, dass sie sich über das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Klaren sind;

g)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland mit dem Kredit- oder Finanzinstitut Informationen austauschen, auf denen die Meldung einer verdächtigen Transaktion beruht und die zu der Erkenntnis, dem Verdacht oder zu hinreichenden Gründen für einen Verdacht führten, dass sich ein Versuch oder ein Fall von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ereignet hat; derartige Informationen können beispielsweise Tatbestände, Transaktionen, Umstände und Dokumente sein, auf die sich ein Verdacht stützt, darunter auch personenbezogene Angaben, soweit dies nach dem Recht des Drittlandes möglich ist;

h)

sie führen eine verstärkte und fortlaufende Überwachung von Kunden und gegebenenfalls den wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland, über die es bekanntermaßen Meldungen verdächtiger Transaktionen von anderen Unternehmen der gleichen Gruppe gibt, durch;

i)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland über wirksame Systeme und Kontrollen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Transaktionen verfügen;

j)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland das Risikoprofil und die die Sorgfaltspflichten betreffenden Informationen in Bezug auf Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland auf dem aktuellsten Stand halten und so lange sicher aufbewahren, wie dies rechtlich möglich ist, aber in jedem Fall mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung.