Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 65 - Probleme im Zusammenhang mit dem Abgleich

Artikel 65

Probleme im Zusammenhang mit dem Abgleich

1.   Ein Zentralverwahrer analysiert alle Unterschiede und Fehler, die im Rahmen des Abgleichverfahrens aufgedeckt werden, und bemüht sich, diese vor Beginn der Abwicklung am folgenden Geschäftstag zu lösen.

2.   Wenn das Abgleichverfahren eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren ergibt und der Zentralverwahrer dieses Problem nicht bis Ende des folgenden Geschäftstags löst, setzt der Zentralverwahrer seine Wertpapieremissionen für die Abwicklung aus, bis die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben wurde.

3.   Im Falle einer Aussetzung der Abwicklung informiert der Zentralverwahrer unverzüglich seine Teilnehmer, die zuständige Behörde und alle anderen am Abgleichverfahren beteiligten Stellen nach Artikel 61, 62 und 63.

4.   Der Zentralverwahrer ergreift unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren zu beheben, und informiert seine zuständige Behörde und die betreffenden Behörden über die ergriffenen Maßnahmen.

5.   Der Zentralverwahrer informiert unverzüglich seine Teilnehmer, die zuständige Behörde und die anderen am Abgleichverfahren beteiligten Stellen nach Artikel 61, 62 und 63, wenn die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben ist.

6.   Wenn die Abwicklung einer Wertpapieremission ausgesetzt wird, finden die Maßnahmen der Abwicklungsregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf diese Wertpapieremission für diesen Aussetzungszeitraum keine Anwendung.

7.   Der Zentralverwahrer nimmt die Abwicklung sofort wieder auf, wenn die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben wurde.

8.   Gibt es mehr als fünf Fälle der unzulässigen Schaffung oder Löschung von Wertpapieren nach Absatz 2 im Monat, sendet der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde und der betreffenden Behörde innerhalb eines Monats einen Vorschlag für einen Plan mit Maßnahmen zur Reduzierung der Anzahl ähnlicher Fälle. Der Zentralverwahrer aktualisiert den Plan und legt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden monatlich einen Bericht zu seiner Umsetzung vor, bis die Fälle nach Absatz 2 bei weniger als fünf pro Monat liegen.