Artikel 61
Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Registrierstellenmodells
Ist eine Registrierstelle, Emissionsstelle oder eine ähnliche Stelle an dem Abgleichverfahren für eine bestimmte Wertpapieremission im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beteiligt und führen diese Aufzeichnungen über Wertpapiere, die auch bei dem Zentralverwahrer geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Gesamtintegrität dieser Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den entsprechenden Aufzeichnungen über die von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere. Der Zentralverwahrer und diese Stelle führen außerdem Folgendes durch:
a) |
wenn die Wertpapiere an einem bestimmten Geschäftstag übertragen wurden, einen Abgleich am Ende des Tages des Saldos aller von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten mit dem Saldo der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere; |
b) |
mindestens alle zwei Wochen einmal einen vollständigen Abgleich aller Salden in einer Wertpapieremission mit allen Salden der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere. |