Artikel 60
Maßnahmen für den Abgleich von Kapitalmaßnahmen
1. Ein Zentralverwahrer bestimmt die Ansprüche auf Erlöse aus einer Kapitalmaßnahme im Bestand, die den Saldo der von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten verändern würden, erst, wenn die Maßnahmen für den Abgleich nach Artikel 59 und Artikel 61, 62 und 63 abgeschlossen sind.
2. Wurde eine Kapitalmaßnahme verarbeitet, stellt ein Zentralverwahrer sicher, dass alle zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aktualisiert werden.