Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 64 - Zusätzliche Maßnahmen, wenn andere Stellen am Abgleichverfahren beteiligt sind

Artikel 64

Zusätzliche Maßnahmen, wenn andere Stellen am Abgleichverfahren beteiligt sind

1.   Ein Zentralverwahrer überprüft mindestens einmal pro Jahr seine Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Austausch von Informationen mit anderen Stellen nach Artikel 61, 62 und 63. Diese Überprüfung kann parallel zu einer Überprüfung der Verbindungsvereinbarungen des Zentralverwahrers erfolgen. Wenn die zuständige Behörde dies fordert, richtet der Zentralverwahrer zusätzlich zu den Maßnahmen nach dieser Verordnung weitere Maßnahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch ein.

2.   Wenn ein Zentralverwahrer Verbindungen einrichtet, erfüllen diese die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 86.

3.   Ein Zentralverwahrer fordert seine Teilnehmer auf, ihre Aufzeichnungen täglich mit den von diesem Zentralverwahrer erhaltenen Informationen abzugleichen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt der Zentralverwahrer seinen Teilnehmern folgende für die Depotkonten und für die Wertpapieremissionen jeweils festgelegten Informationen bereit:

a)

den aggregierten Saldo des Depotkontos zu Beginn des entsprechenden Geschäftstags;

b)

die individuelle Übertragung von Wertpapieren in oder von einem Depotkonto während des entsprechenden Geschäftstags;

c)

den aggregierten Saldo des Depotkontos am Ende des entsprechenden Geschäftstags.

Der Zentralverwahrer stellt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Anfrage anderer Inhaber der vom Zentralverwahrer geführten Depotkonten zentral oder nicht zentral bereit, wenn diese Informationen für den Abgleich dieser Aufzeichnungen der Inhaber mit den Aufzeichnungen des Zentralverwahrers erforderlich sind.

5.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Teilnehmer, andere Inhaber von Konten des Zentralverwahrers und die Kontobetreiber ihm auf seine Anfrage hin die Informationen bereitstellen, die er als erforderlich erachtet, damit die Integrität der Emission sichergestellt wird, insbesondere zur Lösung etwaiger Probleme beim Abgleich.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet Kontobetreiber eine Stelle, die von dem Zentralverwahrer beauftragt wird, Buchungen auf seinen Depotkonten vorzunehmen.