Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 63 - Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der allgemeinen Verwahrstellen

Artikel 63

Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der allgemeinen Verwahrstellen

Nutzen Zentralverwahrer mit einer interoperablen Verbindung eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle, gleicht jeder Zentralverwahrer den auf den von ihm geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldo nach Wertpapieremission, neben denen anderer Zentralverwahrer im Rahmen der interoperablen Verbindung, mit den entsprechenden Aufzeichnungen der Wertpapiere ab, die die allgemeine Verwahrstelle oder die andere ähnliche Stelle für diesen Zentralverwahrer verwaltet.

Ist eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle für die Gesamtintegrität einer bestimmten Wertpapieremission zuständig, führt die allgemeine Verwahrstelle oder die ähnliche Stelle einen täglichen Abgleich des Gesamtsaldos nach Wertpapieremission mit den Salden der Depotkonten durch, die sie für jeden Zentralverwahrer führt.

Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass die allgemeine Verwahrstelle oder die andere Stelle die Anforderungen nach Artikel 59 Absatz 3 erfüllt.