Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 62 - Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der Übertragungsstellen

Artikel 62

Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der Übertragungsstellen

Ist ein Fondsmanager, eine Übertragungsstelle oder eine ähnliche Stelle für das Abgleichverfahren für ein Konto zuständig, auf dem ein Teil der von einem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Integrität dieses Teils der Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den Aufzeichnungen dieser Stelle über die von dem Zentralverwahrer verwalteten Wertpapiere, einschließlich der zusammengeführten Anfangs- und Schlusssalden.

Führt der Zentralverwahrer seine Konten in dem Register dieser Stelle über eine dritte Partei, die kein Zentralverwahrer ist, hat der Zentralverwahrer die dritte Partei aufzufordern, diese Stelle darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie im Namen des Zentralverwahrers tätig ist, und eine entsprechende Zusammenarbeit und Maßnahmen für den Austausch von Informationen mit dieser Stelle einzurichten, damit die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllt werden.