Artikel 66
Allgemeine operationelle Risiken und ihre Bewertung
1. Die operationellen Risiken nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die Risiken aufgrund von Mängeln an den Informationssystemen, internen Prozessen und der Leistung der Mitarbeiter oder Störungen aufgrund von externen Ereignissen, die zur Reduzierung, Verschlechterung oder Unterbrechung der von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen führen.
2. Ein Zentralverwahrer ermittelt alle punktuellen Ausfälle in seinem Geschäftsbetrieb und bewertet kontinuierlich die Entwicklung seiner operationellen Risiken, einschließlich Pandemien und Cyberangriffe.