Artikel 68
Potenzielle operationelle Risiken aufgrund kritischer Versorgungsbetriebe und Dienstleister
1. Ein Zentralverwahrer ermittelt die kritischen Versorgungsbetriebe und Dienstleister, die aufgrund seiner Abhängigkeit von ihnen ein Risiko für den Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers darstellen können.
2. Ein Zentralverwahrer ergreift angemessene Maßnahmen, um die Abhängigkeiten nach Absatz 1 anhand geeigneter vertraglicher und organisatorischer Vereinbarungen sowie anhand spezifischer Bestimmungen im Rahmen seiner Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und seines Notfallsanierungsplans zu regeln, bevor ein Verhältnis mit diesen Anbietern wirksam wird.
3. Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass im Rahmen seiner vertraglichen Abmachungen mit einem Anbieter nach Absatz 1 seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, wenn dieser über bestimmte Elemente der dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen einen Unterauftrag erteilt.
Wenn der Dienstleister seine Dienstleistungen gemäß Unterabsatz 1 auslagert, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass der Leistungsumfang und seine Widerstandsfähigkeit nicht beeinflusst werden und dass der volle Zugang zu den für die Erbringung der ausgelagerten Dienstleistungen erforderlichen Informationen für den Zentralverwahrer erhalten bleibt.
4. Ein Zentralverwahrer richtet klare Kommunikationswege mit den Anbietern nach Absatz 1 ein, um den Informationsaustausch sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen zu erleichtern.
5. Ein Zentralverwahrer informiert seine zuständige Behörde über jedwede Abhängigkeiten von Versorgungsbetrieben und Dienstleistern nach Absatz 1, damit die Behörden die Informationen zur Leistung dieser Anbieter entweder direkt von den Versorgungsbetrieben oder den Dienstleistern oder über den Zentralverwahrer erhalten können.