Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 67 - Potenzielle operationelle Risiken aufgrund von Teilnehmern

Artikel 67

Potenzielle operationelle Risiken aufgrund von Teilnehmern

1.   Ein Zentralverwahrer ermittelt kontinuierlich die wichtigsten Teilnehmer des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems basierend auf den folgenden Faktoren:

a)

ihrem Transaktionsvolumen und ihren Transaktionsbeträgen;

b)

wesentlichen Abhängigkeiten zwischen seinen Teilnehmern und deren Kunden, die den Zentralverwahrer betreffen können, sofern die Kunden dem Zentralverwahrer bekannt sind;

c)

ihren potenziellen Auswirkungen auf andere Teilnehmer und das Wertpapierliefer- und abrechnungssystem insgesamt bei Auftreten eines operationellen Problems, das die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelt der Zentralverwahrer darüber hinaus Folgendes:

i)

die Kunden der Teilnehmer, die zu einem wesentlichen Teil für die vom Zentralverwahrer verarbeiteten Transaktionen verantwortlich sind;

ii)

die Kunden der Teilnehmer, deren Transaktionen auf Grundlage ihres Volumens und ihrer Beträge im Vergleich zu der Risikomanagementkapazität des jeweiligen Teilnehmers wesentlich sind..

2.   Ein Zentralverwahrer überprüft die Identifizierung der wichtigsten Teilnehmer und sorgt kontinuierlich für ihre Aktualität.

3.   Ein Zentralverwahrer verfügt über klare und transparente Kriterien, Methoden und Normen, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Teilnehmer die operationellen Anforderungen erfüllen.

4.   Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und verwaltet kontinuierlich die operationellen Risiken, die ihm durch seine wichtigen Teilnehmer entstehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden im Rahmen des Risikomanagementsystems für die operationellen Risiken nach Artikel 70 darüber hinaus die Regeln und Verfahren für die Erhebung sämtlicher Informationen über die Kunden ihrer Teilnehmer festgelegt. Der Zentralverwahrer nimmt in seine Vereinbarungen mit seinen Teilnehmern sämtliche Bedingungen auf, die für die Erhebung dieser Informationen erforderlich sind.