Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 17 - Aufbewahrungspflichten

Artikel 17

Aufbewahrungspflichten

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die gemäß Kapitel VIII dieser Verordnung eingerichtet und umgesetzt werden.

2.   Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung vor dem Datum der Anwendung von Artikel 54, enthält der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)

eine Analyse des Umfangs, in dem die existierenden Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen nach Artikel 54 erfüllen;

b)

einen Durchführungsplan, in dem beschrieben wird, wie der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 54 bis zum Datum seiner Anwendbarkeit erfüllen wird.