Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 14 - Bewältigung von Interessenkonflikten

Artikel 14

Bewältigung von Interessenkonflikten

1.   Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Strategien und Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer zur Ermittlung und Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten nach Artikel 50 eingeführt hat:

a)

eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über die Strategien und Verfahren in Kenntnis sind;

b)

eine Beschreibung der Kontrollen und Maßnahmen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Bewältigung von Interessenkonflikten erfüllt sind;

c)

eine Beschreibung der folgenden Elemente:

i)

die Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen haben;

ii)

die Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Angaben über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten;

iii)

ein aktuelles Verzeichnis von Interessenkonflikten, die zur Zeit des Antrags bestanden, und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte bewältigt werden.

2.   Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe, so enthält das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii eine Beschreibung der Interessenkonflikte, die sich aufgrund anderer Unternehmen innerhalb der Gruppe in Bezug auf die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergeben können, sowie die eingeführten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Interessenkonflikte.