Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 15 - Vertraulichkeit

Artikel 15

Vertraulichkeit

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Verhinderung der nicht autorisierten Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen. Vertrauliche Angaben umfassen die folgenden Informationen:

a)

Informationen in Bezug auf Teilnehmer, Kunden, Emittenten oder andere Nutzer der Dienstleistungen des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

sonstige Informationen, die dem beantragenden Zentralverwahrer infolge seiner Geschäftstätigkeit vorliegen und die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.

2.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zum Zugang von Mitarbeitern bezüglich der dem beantragenden Zentralverwahrer vorliegenden Informationen:

a)

die internen Verfahren in Bezug auf Berechtigungen für den Zugang zu Informationen, die einen sicheren Datenzugang sicherstellen;

b)

eine Beschreibung sämtlicher Einschränkungen bei der Nutzung von Daten aus Gründen der Vertraulichkeit.