Artikel 11
Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
1. Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die Instrumente zur Überwachung der Risiken des beantragenden Zentralverwahrers:
a) |
eine Beschreibung der gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers; |
b) |
die gemäß Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Strategien, Verfahren und Systeme; |
c) |
eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung und der gemäß Artikel 48 eingerichteten Ausschüsse. |
2. Die Informationen gemäß Absatz 1 umfassen eine Beschreibung des Verfahrens, wie die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählt, bestellt, beurteilt und abberufen werden.
3. Der beantragende Zentralverwahrer beschreibt sein Verfahren zur Veröffentlichung seiner Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und der für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften.
4. Hält ein beantragender Zentralverwahrer einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag genannt, eine Kopie beigelegt und dargelegt, in welchen Situationen der beantragende Zentralverwahrer von diesem Kodex abweicht.