Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 16 - Sonstige gleichwertige Finanzmittel für Risikopositionen in interoperablen Verbindungen

Artikel 16

Sonstige gleichwertige Finanzmittel für Risikopositionen in interoperablen Verbindungen

Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive umfassen, die zur Absicherung von Kreditrisikopositionen verwendet werden, die zwischen interoperablen Verbindungen einrichtenden Zentralverwahrern bestehen, und die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie decken ausschließlich Kreditrisikopositionen zwischen zwei verbundenen Zentralverwahrern ab;

b) sie wurden von einem Konsortium kreditwürdiger Finanzinstitute ausgegeben, die die in Artikel 38 Absatz 1 dargelegten Anforderungen erfüllen, in dessen Rahmen jedes dieser Finanzinstitute zur Zahlung des Teils des Gesamtbetrages verpflichtet ist, dem es vertraglich zugestimmt hat;

c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;

d) sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierenden Institute können sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung des Dokumentenakkreditivs Einspruch zu erheben;

e) sie können nach Anforderung frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden;

f) sie wurden nicht von einem der folgenden Unternehmen ausgegeben:

i) einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Zentralverwahrer gehört, oder einem Zentralverwahrer mit einer durch Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditiven abgedeckten Risikoposition;

ii) einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört;

g) sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

h) Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen die Kreditwürdigkeit der emittierenden Finanzinstitute regelmäßig, indem sie die Kreditwürdigkeit dieser Institute unabhängig bewerten und jedem Finanzinstitut interne Bonitätsbeurteilungen zuweisen und diese regelmäßig überprüfen;

i) sie können während des Verwertungszeitraums innerhalb von drei Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, an dem der ausfallende Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nicht länger seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommt:

j) die in Artikel 34 genannten zulässigen liquiden Mittel sind in ausreichender Höhe verfügbar, um den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt abzudecken, an dem die Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive bei Ausfall eines der verbundenen Zentralverwahrer ausgezahlt werden müssen;

k) das Risiko, das nicht die volle Höhe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive vom Konsortium ausgezahlt wird, wird durch Folgendes gemindert:

i) Festsetzung angemessener Konzentrationsgrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass kein Finanzinstitut, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, zum Konsortium gehört, das mehr als 10 % des Gesamtbetrages des Dokumentenakkreditivs garantiert;

ii) Begrenzung des abgedeckten Kreditrisikos mithilfe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive auf den Gesamtbetrag der Bankbürgschaft abzüglich 10 % des Gesamtbetrages oder des von zwei Kreditinstituten mit dem größten Anteil am Gesamtbetrag garantierten Betrages, wobei der niedrigere der zwei Beträge abzuziehen ist;

iii) Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie beispielsweise Verlustbeteiligungsvereinbarungen, die wirksam sind und für die klare Regeln und Verfahren festgelegt sind;

l) die Vereinbarungen werden regelmäßig gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getestet und geprüft.