Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Konzentrationsgrenzen der Sicherheiten

Artikel 14

Konzentrationsgrenzen der Sicherheiten

(1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über Richtlinien und Verfahren für die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten, wie unter anderem:

a) Richtlinien und Verfahren, die bei Verletzungen der Konzentrationsgrenzen zu befolgen sind;

b) Maßnahmen zur Risikominderung, die bei einer Überschreitung der in den Richtlinien festgesetzten Konzentrationsgrenzen zu ergreifen sind;

c) Zeitplan für die erwartete Durchführung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen.

(2)  Die Konzentrationsgrenzen innerhalb des Gesamtbetrags der eingezogenen Sicherheiten („Sicherheitenportfolio“) sind nach Maßgabe aller der folgenden Kriterien festzusetzen:

a) jeweilige Emittenten unter Berücksichtigung ihrer Konzernstruktur;

b) Land des Emittenten;

c) Art von Emittent;

d) Art von Vermögenswert;

e) Abwicklungswährung;

f) Sicherheiten mit Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko über den Untergrenzen;

g) Zulässigkeit der Sicherheit zugunsten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, damit er Zugang zum routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat;

h) jeder kreditnehmende Teilnehmer;

i) alle kreditnehmenden Teilnehmer;

j) von Emittenten derselben Art ausgegebene Finanzinstrumente, was den wirtschaftlichen Sektor, die Geschäftstätigkeit und geografische Region betrifft;

k) Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstrumentes oder des Emittenten, was durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festgestellt wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt;

l) Liquidität und Preisvolatilität der Finanzinstrumente.

(3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Innertageskreditrisikopositionen von einer der folgenden Einrichtungen garantiert werden:

a) einem einzigen Kreditinstitut;

b) einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtsvorschriften unterliegt und diese erfüllt, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und jener Verordnung festgelegten;

c) einem Wirtschaftsunternehmen, das derselben Gruppe wie das entweder in Buchstabe a oder b genannte Institut angehört.

(4)  Zur Berechnung der in Absatz 2 genannten Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Gesamtrisikoposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei, die sich aus der Summe der kumulierten Kreditlinien, Einlagekonten, Kontokorrentkonten sowie Geldmarktinstrumente ergibt, und die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Anspruch genommenen umgekehrten Rückkauf-Fazilitäten zusammen.

(5)  Zur Festsetzung der Konzentrationsgrenze von Sicherheiten für eine Risikoposition eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers gegenüber einem einzelnen Emittenten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Risikoposition bezüglich aller von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe ausgegebenen Finanzinstrumente, die ausdrücklich von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe garantiert werden, zusammen und behandelt sie als ein einziges Risiko.

(6)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen jederzeit die Angemessenheit ihrer Richtlinien und Verfahren für Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten sicher. Sie prüfen die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer Veränderung kommt, die die Risikoposition des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers betrifft.

(7)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern informieren die kreditnehmenden Teilnehmer über die auf Sicherheiten angewandten Konzentrationsgrenzen und alle Änderungen dieser Grenzen gemäß Absatz 6.