Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 11 - Sonstige Sicherheiten

Artikel 11

Sonstige Sicherheiten

(1)  Andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, bestehen aus Finanzinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

b) sie werden von einer Zentralbank der Union akzeptiert, bei denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu einem regelmäßigen Nicht-Gelegenheitskredit („routinemäßigen Kredit“) von jener Zentralbank hat;

c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;

d) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verfügt über eine näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläuterte vorab getroffene Finanzierungsvereinbarung mit einem kreditwürdigen Finanzinstitut gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine taggleiche Liquidation dieser Instrumente ermöglicht.

(2)  Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, Finanzinstrumente, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

b) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;

c) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist im Besitz:

i) einer vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläutert wird, damit diese Instrumente binnen fünf Geschäftstagen verwertet werden können;

ii) zulässiger liquider Mittel nach Artikel 34 in ausreichender Höhe, um sicherzustellen, dass sie den für die Verwertung solcher Sicherheiten erforderlichen Zeitraum bei Ausfall eines Teilnehmers abdecken.