Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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ANHANG

ANHANG

Abwicklungs- oder Umstrukturierungsszenarien

1. Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird als Szenario angesehen, das die Umstrukturierung eines Zentralverwahrers („Umstrukturierung“) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer weiterhin ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und wenigstens eine weitere in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Kerndienstleistung erbringt.

2. Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, gilt als Szenario, das die Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten („Abwicklung“) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 niedergelegten Begriffsbestimmung nicht mehr entsprechen kann.

3. Die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Szenarien umfassen unter anderem die folgenden Bewertungen:

a) Im Falle einer Umstrukturierung bewertet der Zentralverwahrer die erwartete Anzahl von Monaten, die erforderlich sind, um die geordnete Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten zu garantieren;

b) im Falle einer Abwicklung die erwartete Anzahl von Monaten, die er für die Abwicklung erforderlich sind.

4. Die Szenarien sind der Art der Geschäfte des Zentralverwahrers, deren Umfang und Verflechtung mit anderen Instituten und dem Finanzsystem, seinem Geschäfts- und Finanzierungsmodell, seiner Tätigkeiten und Struktur und jeglichen identifizierten Schwachstellen oder Anfälligkeiten des Zentralverwahrers angemessen. Die Szenarien beruhen auf Ereignissen, die außerordentlich aber plausibel sind.

5. Bei der Entwicklung der Szenarien erfüllt ein Zentralverwahrer jede einzelne der folgenden Anforderungen:

a) Durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte;

b) durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Abwicklung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte.

6. Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan, der eine geordnete Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers gewährleistet, umfasst alle der folgenden Szenarien („spezifische Ereignisse“):

a) Ausfall bedeutender Gegenparteien;

b) Schädigung der Reputation des Instituts oder der Gruppe;

c) starker Liquiditätsabfluss;

d) nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten, in denen das Institut oder die Gruppevorwiegend engagiert ist;

e) schwerwiegende Verluste auf Seiten des Kreditgebers;

f) ein schwerwiegender Verlust aufgrund von operationellen Risiken.

7. Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan zur Gewährleistung einer geordneten Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers umfasst alle folgenden Szenarien („systemweite Ereignisse“):

a) Ausfall bedeutender Gegenparteien, der sich auf die Finanzstabilität auswirkt;

b) Abnahme der verfügbaren Liquidität auf dem Markt für Interbankenkredite;

c) erhöhtes Länderrisiko und allgemeiner Kapitalabfluss aus einem für die Geschäfte des Instituts oder der Gruppe bedeutendem Land;

d) nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten;

e) gesamtwirtschaftlicher Abschwung.