Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/390 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 54 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer fest, um sicherzustellen, dass sie sicher und solide sind und die Eigenkapitalanforderungen jederzeit erfüllen. Diese Eigenkapitalanforderungen stellen sicher, dass Zentralverwahrer jederzeit über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor Risiken verfügen, denen sie ausgesetzt sind, und erforderlichenfalls in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(2)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Kredit- und Liquiditätsrisiken von Zentralverwahrern und benannten Kreditinstituten ausdrücklich vorschreiben, dass ihre internen Regeln und Verfahren es ihnen erlauben müssen, Risiken und den Liquiditätsbedarf nicht nur in Bezug auf die einzelnen Teilnehmer, sondern auch in Bezug auf die Teilnehmer, die zur selben Gruppe gehören oder die Gegenparteien der Zentralverwahrer sind, zu überwachen, zu messen und zu steuern, sollten solche Bestimmungen auf Unternehmensgruppen angewandt werden, die aus einer Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehen.

(3)

Für die Zwecke dieser Verordnung wurden die einschlägigen Empfehlungen der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“), die vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“) herausgegeben wurden („CPSS-IOSCO-Grundsätze“) (2), berücksichtigt. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene Behandlung des Kapitals von Kreditinstituten wurde ebenfalls berücksichtigt, da Zentralverwahrer in einem gewissen Maß Risiken ausgesetzt sind, die den Risiken von Kreditinstituten ähneln.

(4)

Es ist zweckmäßig, dass die Begriffsbestimmung von Eigenkapital in dieser Verordnung die Begriffsbestimmung von Eigenkapital widerspiegelt, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (EMIR) niedergelegt ist. Eine solche Begriffsbestimmung ist in Verbindung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen die geeignetste, da die Begriffsbestimmung von Eigenkapital in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 insbesondere auf Marktinfrastrukturen ausgerichtet ist. Die Zentralverwahrer, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen dürfen, müssen die Eigenkapitalanforderungen in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und zeitgleich die Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Sie müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen mit Instrumenten erfüllen, die den Bedingungen jener Verordnung entsprechen. Zur Vermeidung von widersprüchlichen oder Doppelanforderungen und angesichts dessen, dass die Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an die Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eng mit denen verbunden sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegt sind, sollten die Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten, zusätzliche Eigenkapitalanforderungen dieser Verordnung mit den gleichen Instrumenten erfüllen dürfen, die den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(5)

Um sicherzustellen, dass ein Zentralverwahrer erforderlichenfalls in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeiten geordnet umzustrukturieren oder abzuwickeln, sollte ein Zentralverwahrer über Eigenkapital zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügen, die ausreichend sind, um die Betriebsausgaben über einen Zeitraum bestreiten zu können, während dem der Zentralverwahrer in der Lage ist, seine kritischen Tätigkeiten umzustrukturieren, auch durch Rekapitalisierung, Austausch des Managements, Überarbeitung von Geschäftsstrategien, Kosten- oder Gebührenstrukturen und Umstrukturierung der von ihm erbrachten Dienstleistungen. Da der Zentralverwahrer seine gewöhnlichen Tätigkeiten auch während der Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten fortsetzen können muss und wenngleich die tatsächlich anfallenden Ausgaben während einer Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten eines Zentralverwahrers bedeutend höher als die jährlichen Bruttobetriebsausgaben aufgrund der Kosten für die Umstrukturierung oder Abwicklung sein können, sollte die Anwendung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben als Referenzwert für die Berechnung des benötigten Eigenkapitals einen geeigneten Annäherungswert für die während der Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten eines Zentralverwahrers tatsächlich anfallenden Ausgaben darstellen.

(6)

Ebenso wie in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gemäß der Institute Verluste des laufenden Geschäftsjahres vom harten Kernkapital abziehen müssen, sollte auch die Rolle des Nettoertrags zur Deckung oder zum Auffangen der aus nachteiligen Veränderungen der Geschäftsbedingungen resultierenden Risiken in dieser Verordnung anerkannt werden. Daher müssen nur in Fällen, in denen der Nettoertrag nicht ausreicht, um die aus der Kristallisierung des Geschäftsrisikos resultierenden Verluste abzudecken, diese Verluste durch Eigenmittel abgedeckt werden. Die erwarteten Zahlen für das laufende Jahr unter Berücksichtigung der neuen Umstände sollten auch berücksichtigt werden, wenn Daten aus dem vorherigen Jahr nicht vorliegen, wie beispielsweise im Fall eines neu gegründeten Zentralverwahrers. Im Einklang mit ähnlichen Bestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (5) sollten die Zentralverwahrer über einen aufsichtsrechtlichen Mindesteigenkapitalbetrag für Geschäftsrisiken verfügen müssen, um eine aufsichtsrechtliche Mindestbehandlung zu gewährleisten.

(7)

In Übereinstimmung mit den CPSS-IOSCO-Grundsätzen dürfen die Kosten für die Amortisation und Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den Bruttobetriebsausgaben zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen abgezogen werden. Da diese Kosten keine tatsächlichen Zahlungsströme generieren, die mit Eigenkapital unterlegt sein müssen, sollten solche Abzüge auf die Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko und auf jene, die die Abwicklung oder Umstrukturierung behandeln, angewandt werden.

(8)

Da der für eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung erforderliche Zeitraum stark von den von einem einzelnen Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen und dem Marktumfeld, in dem er tätig ist, sowie insbesondere der Möglichkeit, ob ein anderer Zentralverwahrer seine Dienstleistungen teilweise oder vollständig übernehmen kann, abhängt, sollte die Anzahl von für die Umstrukturierung oder Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten erforderlichen Monaten auf der eigenen Schätzung des Zentralverwahrers beruhen. Allerdings sollte dieser Zeitraum nicht unter der Mindestanzahl von für die Umstrukturierung oder Abwicklung erforderlichen Monaten liegen, die in Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehen ist, um bei der Festlegung der Höhe der Eigenkapitalanforderungen die Einhaltung des Vorsichtsprinzips sicherzustellen.

(9)

Ein Zentralverwahrer sollte Szenarien für die Umstrukturierung oder Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten entwickeln, die an sein Geschäftsmodell angepasst sind. Um allerdings eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an die Umstrukturierung oder Abwicklung in der Union zu erreichen und sicherzustellen, dass aufsichtsrechtlich solide Anforderungen erfüllt sind, sollte der Ermessensspielraum für die Gestaltung solcher Szenarien durch eindeutige Kriterien beschränkt sein.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der relevante Vergleichsmaßstab für die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen an die Zentralverwahrer. Um die Übereinstimmung mit jener Verordnung zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Methoden zur Berechnung operationeller Risiken so verstanden werden, dass sie auch das rechtliche Risiko im Sinne dieser Verordnung abdecken.

(11)

Wenn es zu einer Nichteinhaltung im Rahmen der Aufbewahrung von Wertpapieren im Namen eines Teilnehmers kommt, würde diese Nichteinhaltung entweder zu Kosten für den Teilnehmer oder zu Kosten für den Zentralverwahrer führen, der sich gesetzlichen Ansprüchen gegenübersehen würde. Daher berücksichtigen die Regeln zur Berechnung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals für das operationelle Risiko bereits das Verwahrrisiko. Aus denselben Gründen sollte das Verwahrrisiko für Wertpapiere, die durch eine Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer gehalten werden, nicht zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegen, sondern als Teil des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals für das operationelle Risiko erachtet werden. Ebenso sollte das Verwahrrisiko, dem sich ein Zentralverwahrer in Bezug auf seine eigenen Vermögenswerte gegenübersieht, die eine Depotbank oder andere Zentralverwahrer halten, nicht doppelt gezählt werden und diesbezüglich sollte kein zusätzliches aufsichtsrechtliches Eigenkapital vorgeschrieben sein.

(12)

Ein Zentralverwahrer kann sich auch Anlagerisiken hinsichtlich der Vermögenswerte, die ihm gehören, oder hinsichtlich der Anlagen gegenübersehen, die er unter Inanspruchnahme von Sicherheiten, Einlagen von Teilnehmern, Darlehen an die Teilnehmer oder irgendeines anderen Risikos im Rahmen der zulässigen bankartigen Nebendienstleistungen vornimmt. Das Anlagerisiko ist das Verlustrisiko, dem sich ein Zentralverwahrer gegenübersieht, wenn er seine eigenen Mittel oder die seiner Teilnehmer, wie beispielsweise Sicherheiten, investiert. Die in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 dargelegten Bestimmungen sind geeignete Vergleichsmaßstäbe für die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen zur Deckung des Kreditrisikos, des Gegenparteiausfallrisikos und der Marktrisiken, die aus den Anlagen eines Zentralverwahrers resultieren können.

(13)

Aufgrund der Beschaffenheit der Tätigkeiten des Zentralverwahrers trägt ein Zentralverwahrer das Geschäftsrisiko wegen möglicher Veränderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu sinkenden Einkünften oder steigenden Ausgaben und damit zu einer Schwächung seiner Finanzlage führen und Verluste bewirken könnten, die auf sein Eigenkapital aufgerechnet werden sollten. Da der Umfang des Geschäftsrisikos in hohem Maße von der spezifischen Situation jedes einzelnen Zentralverwahrers abhängt und dabei unterschiedliche Faktoren zum Tragen kommen können, sollten die Eigenkapitalanforderungen dieser Verordnung auf der Grundlage eigener Schätzungen der Zentralverwahrer festgelegt werden und die vom Zentralverwahrer zur Schätzung verwendeten Methoden sollten zum Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten in angemessenem Verhältnis stehen. Ein Zentralverwahrer sollte seine eigene Schätzung des für Geschäftsrisiken benötigten Eigenkapitals nach Maßgabe einer Reihe von Stressszenarien entwickeln, um die Risiken abzudecken, die nicht durch die für das operationelle Risiko verwendete Methode erfasst werden. Um bei der Festlegung der Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko die Einhaltung des Vorsichtsprinzips sicherzustellen, sollte bei einer Berechnung auf Grundlage eigenständig entwickelter Szenarien eine Mindestkapitalausstattung in Form einer aufsichtsrechtlichen Untergrenze eingeführt werden. Die Mindestkapitalausstattung für das Geschäftsrisiko sollte an ähnliche Anforderungen für andere Marktinfrastrukturen in verwandten Rechtsakten der Union angepasst sein, wie beispielsweise der delegierten Verordnung der Kommission über Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien („CCPs“).

(14)

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung für Risiken in Verbindung mit bankartigen Nebendienstleistungen sollte alle Risiken hinsichtlich der Gewährung von Innertageskrediten an Teilnehmer oder andere Nutzer von Zentralverwahrern abdecken. Wenn es zu Übernacht- oder längerfristigen Kreditrisiken infolge der Gewährung eines Innertageskredits kommt, sollten die entsprechenden Risiken gemessen und mithilfe der bereits in Teil 3, Titel II, Kapitel 2 niedergelegten Methoden für den Standardansatz und den in Kapitel 3 beschriebenen Verfahren für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, da jene Verordnung aufsichtsrechtliche Regeln zur Messung des Kreditrisikos beschreibt, das aus Übernacht- oder längerfristigen Kreditrisiken resultiert. Innertageskreditrisiken bedürfen allerdings einer besonderen Behandlung, da die Methode für deren Messung nicht ausdrücklich in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt wird. Daher sollte die Methode, die speziell auf Innertageskreditrisiken angewandt wird, in ausreichendem Maß risikosensitiv sein, um die Qualität der Sicherheiten, die Kreditqualitätsbewertung der Teilnehmer und die tatsächlich beobachteten Innertagesrisiken zu berücksichtigen. Außerdem sollte die Methode geeignete Anreize für Anbieter von bankartigen Nebendienstleistungen schaffen, einschließlich eines Anreizes zur Einziehung der höchsten Sicherheitenqualität und zur Auswahl kreditwürdiger Gegenparteien. Wenngleich die Anbieter von bankartigen Nebendienstleistungen verpflichtet sind, die Höhe und den Wert der Sicherheiten und Sicherheitsabschläge angemessen zu bewerten und zu prüfen, sollte die zur Festsetzung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für das Innertageskreditrisiko verwendete Methode dem nichtsdestotrotz Rechnung tragen und ausreichend Kapital für den Fall berücksichtigen, dass eine plötzliche Wertabnahme der Sicherheiten die Schätzungen übersteigt und zu verbleibenden, teilweise nicht besicherten Kreditrisikopositionen führt.

(15)

Die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen resultierende Risiken muss historische Informationen zu Innertageskreditrisiken berücksichtigen. Daher sollten Unternehmen, die bankartige Nebendienstleistungen gegenüber Nutzern von Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen („Bankdienstleister von Zentralverwahrern“), Daten zu ihren Innertageskreditrisiken über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufzeichnen, um jene zusätzliche Eigenkapitalanforderung berechnen zu können. Anderenfalls sind sie nicht in der Lage, die relevanten Risiken zu identifizieren, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt. Daher sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern die Eigenmittelanforderung, die der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung entspricht, erst erfüllen müssen, wenn sie in der Lage sind, alle für die Berechnung der zusätzlichen Anforderung notwendigen Informationen zu erheben.

(16)

Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 macht die Entwicklung von Regeln zur Feststellung der zusätzlichen Kapitalanforderung notwendig, auf die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe d jener Verordnung verwiesen wird. Außerdem schreibt Artikel 54 jener Verordnung vor, dass die zusätzliche Anforderung das Innertageskreditrisiko widerspiegelt, das aus den Tätigkeiten gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und insbesondere aus der Gewährung von Innertageskrediten an die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen resultiert. Daher sollte das Innertageskreditrisiko auch Verluste enthalten, denen sich Bankdienstleister von Zentralverwahrern gegenübersehen würden, wenn es zum Ausfall eines kreditnehmenden Teilnehmers käme.

(17)

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt hinsichtlich des Kreditrisikos von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern die Einziehung von „hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko“ vor. Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt hinsichtlich des Liquiditätsrisikos von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern die Verfügbarkeit „zulässiger liquider Mittel“ vor. Ein solches zulässiges liquides Mittel sind die „hochliquiden Sicherheiten“. Wenngleich es verständlich ist, dass sich die in jedem der zwei Fälle verwendete Terminologie voneinander angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der entsprechenden Risiken und da sie unterschiedlichen Konzepten in der Verordnung über das Kredit- und Liquiditätsrisiko entsprechen, unterscheidet, so beziehen sich beide auf eine ähnlich hohe Qualität der Anbieter oder Vermögenswerte. Daher wäre es zweckmäßig, vorzuschreiben, dass dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor Sicherheiten oder Liquiditätsressourcen in Form von Sicherheiten als entweder zu der Kategorie der „hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko“ oder zu der Kategorie der „zulässigen liquiden Mittel“ als zugehörig erachtetet werden können.

(18)

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptieren, um ihr Kreditrisiko zu steuern. Dieselbe Bestimmung lässt unter bestimmten Umständen auch die Verwendung anderer Arten von Sicherheiten als hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko zu, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird. Um dies zu erleichtern, sollte eine klare Hierarchie der Qualität von Sicherheiten festgelegt werden, um zu unterscheiden, welche Sicherheiten akzeptabel sind, um Kreditrisikopositionen vollständig abzudecken, welche Sicherheiten als Liquiditätsressource akzeptabel sind und welche Sicherheiten, wenngleich sie zur Minderung des Kreditrisikos akzeptabel bleiben, zulässige liquide Mittel voraussetzen. Sicherheitengeber sollten nicht daran gehindert werden, Sicherheiten ohne Einschränkungen und abhängig von ihrer Mittelverfügbarkeit und ihren Strategien zum Aktiv-Passiv-Management zu ersetzen. Daher sollten herkömmliche Besicherungspraktiken, wie beispielsweise die Abhängigkeit von Pfandkonten der Teilnehmer in den Fällen, in denen der Teilnehmer die Sicherheiten auf seinen Pfandkonten zur vollständigen Deckung des Kreditrisikos hinterlegt hat, für die Ersetzung von Sicherheiten verwendet werden dürfen, solange die Qualität und Liquidität der Sicherheiten überwacht wird und sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die Sicherheiten werden nach Maßgabe solcher Pfandkontovereinbarungen vom Teilnehmer auf seinen Pfandkonten hinterlegt, um ein Kreditrisiko vollständig abzudecken. Außerdem sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern Sicherheiten unter Berücksichtigung der dargelegten Hierarchie akzeptieren, wobei sie allerdings erforderlichenfalls nach dem Ausfall eines Teilnehmers die akzeptierten Sicherheiten auf möglichst effiziente Art und Weise verwerten können. Von einem aufsichtsrechtlichen Standpunkt sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern in der Lage sein, die Verfügbarkeit von Sicherheiten sowie deren Qualität und Liquidität fortlaufend zu überwachen, um die Kreditrisiken vollständig abzudecken. Sie sollten auch über Vereinbarungen mit den kreditnehmenden Teilnehmern verfügen, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitenanforderungen in dieser Verordnung jederzeit erfüllt sind.

(19)

Bankdienstleister von Zentralverwahrern sollten zur Messung des Innertageskreditrisikos in der Lage sein, die Spitzenwiederbeschaffungswerte für den Tag zu prognostizieren. Dies sollte keine Prognose der exakten Anzahl erfordern, sondern es sollten die Trends bei diesen Innertagesrisikopositionen identifiziert werden. Dies wird ferner unterstützt durch den Verweis auf „Spitzenwiederbeschaffungswerte prognostizieren“, der sich auch in den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (7) finden lässt.

(20)

Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legt die Risikogewichte fest, die auf Kreditrisikopositionen gegenüber der Europäischen Zentralbank und anderen ausgenommenen Unternehmen angewandt werden. Bei der Messung des Kreditrisikos zu aufsichtsrechtlichen Zwecken gelten solche Risikogewichte nach weit verbreitetem Verständnis als die beste verfügbare Referenz. Aus diesem Grund kann dieselbe Methode auf Innertageskreditrisikopositionen angewandt werden. Um die konzeptionelle Solidität jenes Ansatzes sicherzustellen, bedarf er gewisser Berichtigungen; insbesondere wenn die Berechnungen mithilfe des Kreditrisikorahmens von Teil 3, Titel II, Kapitel 2 für den Standardansatz und Kapitel 3 für den IRB-Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführt werden, sollten die Innertagesrisiken als Tagesendrisiken berücksichtigt werden, da dies die Annahme jener Verordnung ist.

(21)

Nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthält, sollten Bankbürgschaften oder gegebenenfalls Dokumentenakkreditive an die CPSS-ISOCO-Grundsätze angepasst sein und ähnliche Anforderungen wie jene erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegt sind. Zu diesen zählt die Anforderung, dass Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive vollständig von den Garantiegebern besichert sind. Zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Union sollte, wenn Bankbürgschaften oder Dokumentenakkreditive in Verbindung mit Kreditrisiken verwendet werden, die aus interoperablen Zentralverwahrer-Verbindungen resultieren können, eine Berücksichtigung angemessener alternativer Risikominderungen erlaubt sein, solange diese einen gleichwertigen oder höheren Schutzgrad bieten als die Bestimmungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt sind. Diese besondere Behandlung sollte nur auf Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive angewandt werden, die eine interoperable Zentralverwahrer-Verbindung besichern, und sollte ausschließlich das Kreditrisiko zwischen den zwei verbundenen Zentralverwahrern abdecken. Da die Bankbürgschaft oder das Dokumentenakkreditiv die nicht ausfallenden Zentralverwahrer vor Verlusten auf Seiten des Kreditgebers schützt, sollte auch dem Liquiditätsbedarf der nicht ausfallenden Zentralverwahrer entweder durch eine zeitnahe Abwicklung der Verpflichtungen der Garantiegeber oder alternativ durch den Besitz zulässiger liquider Mittel Rechnung getragen werden.

(22)

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern Liquiditätsrisiken durch zulässige liquide Mittel in jeder Währung mindern. Daher können nicht zulässige liquide Mittel nicht verwendet werden, um die in jenem Artikel niedergelegten Anforderungen zu erfüllen. Nichtsdestotrotz steht nichts dem entgegen, dass nicht zulässige liquide Mittel, wie beispielsweise Währungsswaps, zur täglichen Liquiditätssteuerung neben den zulässigen liquiden Mitteln verwendet werden. Dies stimmt auch mit den internationalen Standards überein, die in den CPSS-IOSCO-Grundsätzen dokumentiert sind. Nicht zulässige liquide Mittel sollten daher zu jenem Zweck gemessen und überwacht werden.

(23)

Das Liquiditätsrisiko kann möglicherweise aus bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden. Der Managementrahmen für Liquiditätsrisiken sollte die aus den verschiedenen bankartigen Nebendienstleistungen resultierenden Risiken, einschließlich der Wertpapierverleihgeschäfte, identifizieren und gegebenenfalls Unterscheidungen bei ihrer Steuerung treffen.

(24)

Um dem gesamten Liquiditätsbedarf, einschließlich des Innertagesliquiditätsbedarfs, eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers abzudecken, sollte der Liquiditätsrisikomanagementrahmen eines Zentralverwahrers sicherstellen, dass die Zahlungs- und Abrechnungsverpflichtungen bei Fälligkeit, einschließlich der Innertagesverpflichtungen, in allen Abwicklungswährungen des von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vollzogen werden.

(25)

Da alle Liquiditätsrisiken, mit Ausnahme der Innertagesrisiken, bereits in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt werden, sollte sich diese Verordnung auf Innertagesrisiken konzentrieren.

(26)

Da Bankdienstleister von Zentralverwahrern systemrelevante Marktinfrastrukturen sind, ist es wesentlich, sicherzustellen, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern ihre Kredit- und Liquiditätsrisiken konservativ steuern. Folglich sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern nur nicht zweckgebundene Kreditlinien an kreditnehmende Teilnehmer im Rahmen der Erbringung von in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beschriebenen bankartigen Nebendienstleistungen gewähren dürfen.

(27)

Um sicherzustellen, dass die Risikomanagementverfahren der Bankdienstleister von Zentralverwahrern selbst unter ungünstigen Bedingungen ausreichend solide sind, sollte der Stresstest der liquiden Finanzmittel durch die Bankdienstleister von Zentralverwahrern rigoros und zukunftsgerichtet sein. Aus demselben Grund sollten die Tests eine Reihe von extremen, aber plausiblen Szenarien berücksichtigen und für jede einschlägige Währung, die vom Bankdienstleister vom Zentralverwahrer angeboten wird, unter Berücksichtigung der möglichen Nichterfüllung einer der vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen durchgeführt werden. Die Szenarien sollten unter anderem den Ausfall der zwei größten Teilnehmer des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers in jener Währung berücksichtigen. Dies ist notwendig, um eine Regel festzulegen, die auf der einen Seite das Vorsichtsprinzip berücksichtigt, indem sie der Tatsache Rechnung trägt, dass auch andere Teilnehmer abgesehen vom größten Teilnehmer ein Liquiditätsrisiko herbeiführen könnten; und auf der anderen Seite eine Regel, die auch verhältnismäßig zum Ziel ist, da sie die anderen Teilnehmer nicht berücksichtigt, deren Potenzial, ein Liquiditätsrisiko herbeizuführen, niedriger ist.

(28)

Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen verfügen und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stressszenarien. Daher sollten die Regeln, die die Rahmenvorgaben und Instrumente zur Steuerung des Liquiditätsrisikos bei Stressszenarien spezifizieren, eine Methode für die Identifizierung der Währungen vorschreiben, die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos maßgeblich sind. Die Identifizierung der einschlägigen Währungen sollte auf Wesentlichkeitsüberlegungen, dem identifizierten kumulierten Netto-Liquiditätsrisiko und den im Laufe eines längeren, eindeutig festgelegten Zeitraums erhobenen Daten beruhen. Außerdem sollten zur Aufrechterhaltung eines kohärenten Rechtsrahmens in der Union die wichtigsten Unionswährungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission (8) nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert werden, standardmäßig als die einschlägigen Währungen aufgenommen werden.

(29)

Für die Erhebung ausreichender Daten zur Identifizierung aller anderen Währungen als der wichtigsten Unionswährungen muss ein Mindestzeitraum vom Zulassungsdatum der Bankdienstleister von Zentralverwahrern bis zum Ende jenes Zeitraums verstrichen sein. Daher sollte die Verwendung alternativer Methoden zur Identifizierung aller anderen Währungen als der wichtigsten Unionswährungen im ersten Jahr nach der Zulassung der Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß dem neuen Rechtsrahmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtet wird, für jene Bankdienstleister von Zentralverwahrern erlaubt sein, die bereits zum Datum des Inkrafttretens der in Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten technischen Standards bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Die Übergangsregelung sollte nicht die Anforderung an Bankdienstleister von Zentralverwahrern betreffen, ausreichend liquide Mittel als solche sicherzustellen, sondern nur die Identifizierung jener Währungen, die einem Stresstest zur Liquiditätssteuerung unterliegen.

(30)

Nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern über vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen verfügen, um sicherzustellen, dass die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten auch unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen liquidiert werden können. Nach Maßgabe derselben Verordnung müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern Innertagesrisiken durch hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko mindern. Da die Liquidität unmittelbar verfügbar sein muss, sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern in der Lage sein, den Liquiditätsbedarf taggleich zu befriedigen. Da die Bankdienstleister von Zentralverwahrern in mehreren Zeitzonen tätig sein können, sollte die Bestimmung über die taggleiche Verwertung von Sicherheiten durch vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der lokalen Zahlungssysteme jeder einzelnen Währung, für die sie gilt, angewandt werden.

(31)

Die in dieser Verordnung dargelegten Bestimmungen sind eng verbunden, da sie aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer behandeln. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen sicherzustellen, die zur selben Zeit in Kraft treten sollten, und die Gesamtübersicht und den kompakten Zugang dazu durch Personen zu erleichtern, die diesen Verpflichtungen unterliegen, ist es wünschenswert, alle technischen Regulierungsstandards, die von der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgeschrieben werden, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

(32)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(33)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde arbeitete eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen, bevor sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, übermittelte. Sie hat außerdem offene öffentliche Anhörungen zum Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und eine Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme — Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, April 2012.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung“ April 2013

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe S. 48 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).