Artikel 1
Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer
(1) Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung.
(2) Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.