Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer

Artikel 1

Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer

(1)  Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung.

(2)  Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.