Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 3 - Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer

Artikel 3

Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer

(1)  Ein Zentralverwahrer verfügt zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen über Eigenkapital, das jederzeit die Summe der folgenden Anforderungen überschreitet oder dieser Summe entspricht:

a) der gemäß Artikel 4 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b) der gemäß Artikel 5 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Anlagerisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

c) die gemäß Artikel 6 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Geschäftsrisiken, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden;

d) die gemäß Artikel 7 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für die Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

(2)  Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um alle Quellen der in Absatz 1 genannten Risiken zu identifizieren.