Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 2 - Bedingungen für Kapitalinstrumente

Artikel 2

Bedingungen für Kapitalinstrumente

(1)  Für die Zwecke von Artikel 1 verfügt ein Zentralverwahrer über Kapitalinstrumente, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 1 );

b) sie wurden voll eingezahlt, einschließlich der damit verbundenen Agiokonten;

c) sie fangen Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse vollständig auf;

d) im Konkurs- oder Liquidationsfall sind sie gegenüber allen anderen Forderungen in Insolvenzverfahren oder nach geltendem Insolvenzrecht nachrangig.

(2)  Neben den Kapitalinstrumenten, die die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen, darf ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf, zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 Kapitalinstrumente verwenden, die:

a) die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen;

b) „Eigenmittelinstrumente“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind;

c) den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.


( 1 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).