Artikel 6
Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko
(1) Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte:
a) die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt:
i) der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres;
ii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres;
iii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;
b) 25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an:
a) die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals;
b) die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden;
c) mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien.
(3) Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende:
a) Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden:
i) Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten;
ii) gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten;
iii) Versicherungsaufwendungen;
iv) sonstige Personalkosten und Reisekosten;
v) Kosten für Immobilien;
vi) IT-Supportkosten;
vii) Telekommunikationskosten;
viii) Portokosten und Kosten für die Datenübertragung;
ix) Kosten für externe Beratung;
x) Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten;
xi) Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens.
b) die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt:
i) Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) angenommen wurden;
ii) Richtlinien 78/660/EWG ( 3 ), 83/349/EWG ( 4 ) und 86/635/EWG des Rates;
iii) allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission ( 5 ) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist;
c) der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen;
d) der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss;
e) Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
( 3 ) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).
( 4 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).