Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 6 - Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko

Artikel 6

Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko

(1)  Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte:

a) die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt:

i) der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres;

ii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres;

iii) der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;

b) 25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an:

a) die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals;

b) die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden;

c) mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien.

(3)  Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende:

a) Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden:

i) Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten;

ii) gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten;

iii) Versicherungsaufwendungen;

iv) sonstige Personalkosten und Reisekosten;

v) Kosten für Immobilien;

vi) IT-Supportkosten;

vii) Telekommunikationskosten;

viii) Portokosten und Kosten für die Datenübertragung;

ix) Kosten für externe Beratung;

x) Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten;

xi) Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens.

b) die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt:

i) Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) angenommen wurden;

ii) Richtlinien 78/660/EWG ( 3 ), 83/349/EWG ( 4 ) und 86/635/EWG des Rates;

iii) allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission ( 5 ) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist;

c) der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen;

d) der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss;

e) Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an.


( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 3 ) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

( 4 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).