Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 4 - Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken

Artikel 4

Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken

(1)  Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten fortgeschrittenen Messansätze („AMA“) verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Artikel 231 bis 234 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)  Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf und den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Standardansatz für das operationelle Risiko verwendet, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen jener Verordnung, die für den in den Artikeln 317 bis 320 jener Verordnung genannten Standardansatz für das operationelle Risiko gelten.

(3)  Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen über den in den Artikeln 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Basisindikatoransatz:

a) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine Genehmigung besitzt;

b) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen AMA zu verwenden;

c) ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz zu verwenden.