Artikel 7
Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung
Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach:
a) Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden;
b) Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf („monatliche Bruttobetriebsausgaben“);
c) Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume:
i) dem in Buchstabe a genannten Zeitraum;
ii) sechs Monaten.