Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 7 - Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung

Artikel 7

Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung

Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach:

a) Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden;

b) Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf („monatliche Bruttobetriebsausgaben“);

c) Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume:

i) dem in Buchstabe a genannten Zeitraum;

ii) sechs Monaten.