Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 10

Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

(1)  Damit Sicherheiten als solche von bester Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erachtetet werden, bestehen sie aus Schuldtiteln, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie werden von einer der folgenden Einrichtungen ausgestellt oder ausdrücklich von einer solchen garantiert:

i) einem Staat;

ii) einer Zentralbank;

iii) einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbank;

iv) der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus;

b) der Zentralverwahrer kann belegen, dass sie ein niedriges Kredit- und Marktrisiko auf Grundlage seiner eigenen internen Bewertung aufweisen, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Länderrisiko des jeweiligen Landes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, berücksichtigt;

c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiken zu steuern;

d) sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

e) sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i) Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang hat;

ii) sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden;

f) verlässliche Preisdaten zu solchen Schuldtiteln werden mindestens einmal täglich veröffentlicht;

g) sie sind unmittelbar verfügbar und noch am selben Tag liquidierbar.

(2)  Damit Sicherheiten als solche niedrigerer Qualität als der in Absatz 1 erläuterten Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten, bestehen sie aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die Finanzinstrumente wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Risiko berücksichtigt, das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultiert;

b) die Finanzinstrumente haben ein niedriges Marktrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;

c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;

d) sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

e) sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i) Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nachweislich Zugang hat;

ii) sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden;

f) sie können taggleich verwertet werden;

g) Preisdaten zu diesen Instrumenten sind zeitnah oder in Echtzeit öffentlich zugänglich;

h) sie wurden nicht von einer der folgenden Personen bzw. Einrichtungen ausgegeben:

i) dem die Sicherheiten stellenden Teilnehmer oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Teilnehmer gehört, außer im Falle einer gedeckten Schuldverschreibung und nur wenn die Vermögenswerte, die jene Schuldverschreibung unterlegen, angemessen innerhalb eines soliden Rechtsrahmens getrennt sind und sie die in diesem Artikel dargelegten Anforderungen erfüllen;

ii) einem Bankdienstleister eines Zentralverwahrers oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gehört;

iii) einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Unionszentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;

i) sie unterliegen auch sonst keinem bedeutenden Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.