Artikel 12
Bewertung von Sicherheiten
(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern legen Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten fest, die das Folgende sicherstellen:
a) Die in Artikel 10 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich zu Marktpreisen bewertet;
b) die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet;
c) die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet.
(2) Die Verfahren für eine in Absatz 1 Buchstabe b und c genannte Bewertung zu Modellpreisen sind vollständig zu dokumentieren.
(3) Bankdienstleister von Zentralverwahrern überprüfen die Angemessenheit ihrer Bewertungsrichtlinien und -verfahren in allen der folgenden Fällen:
a) regelmäßig und zwar mindestens einmal jährlich;
b) wenn die Bewertungsrichtlinien und -verfahren von einer wesentlichen Änderung betroffen sind.