Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Bewertung von Sicherheiten

Artikel 12

Bewertung von Sicherheiten

(1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern legen Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten fest, die das Folgende sicherstellen:

a) Die in Artikel 10 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich zu Marktpreisen bewertet;

b) die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet;

c) die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet.

(2)  Die Verfahren für eine in Absatz 1 Buchstabe b und c genannte Bewertung zu Modellpreisen sind vollständig zu dokumentieren.

(3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern überprüfen die Angemessenheit ihrer Bewertungsrichtlinien und -verfahren in allen der folgenden Fällen:

a) regelmäßig und zwar mindestens einmal jährlich;

b) wenn die Bewertungsrichtlinien und -verfahren von einer wesentlichen Änderung betroffen sind.