Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 9 - Allgemeine Regeln für Sicherheiten und sonstige gleichwertige Finanzmittel

Artikel 9

Allgemeine Regeln für Sicherheiten und sonstige gleichwertige Finanzmittel

(1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die folgenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheiten:

a) Sie unterscheiden die Sicherheiten klar von anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers;

b) sie akzeptieren die Sicherheiten, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, oder andere Arten von Sicherheiten, die die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, in der folgenden Hierarchie:

i) Sie akzeptieren zuerst als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 10 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen;

ii) daraufhin akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen;

iii) abschließend akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und innerhalb der Grenzen der in Artikel 34 erläuterten zulässigen liquiden Mittel liegen, mit dem Ziel die Mindestausstattung mit liquiden Mittel zu erfüllen, die in Artikel 35 Absatz 3 festgelegt ist;

c) sie überwachen mindestens einmal täglich die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit akzeptierten Wertpapiers und bewerten dieses gemäß Artikel 12;

d) sie legen Methoden hinsichtlich der auf den Sicherheitenwert angewandten Sicherheitsabschläge gemäß Artikel 13 fest;

e) sie stellen sicher, dass die Sicherheiten nach Maßgabe von Artikel 14 weiterhin ausreichend breit gestreut sind, um eine Verwertung innerhalb der in Artikel 10 und 11 genannten Zeiträume ohne erhebliche Auswirkungen auf den Markt zu ermöglichen.

(2)  Die Sicherheiten werden von den Gegenparteien als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder als Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie gestellt.

(3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die in den Artikeln 15 und 16 dargelegten Bedingungen in Bezug auf sonstige gleichwertige Finanzmittel.


( 6 ) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).