Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 17 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Im Sinne der in Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Kreditrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kreditrisikos in Hinblick auf:

a) das Innertageskreditrisiko und Übernachtkreditrisiko;

b) die einschlägigen Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Risiken verwendet werden;

c) potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen;

d) Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze.

(2)  Im Sinne der in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle der folgenden Anforderungen:

a) die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung der Liquiditätsrisiken;

b) die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung anderer als der unter Buchstabe a fallenden Liquiditätsrisiken.