Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/34 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, die die standardisierten Begriffe der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und — sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden — Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten enthält. Die Mitgliedstaaten müssen die endgültigen Listen veröffentlichen und darin die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 (2) festgelegte standardisierte Unionsterminologie verwenden.

(2)

Um sicherzustellen, dass mit der Entgeltinformation die mit der Richtlinie 2014/92/EU verfolgten Ziele erreicht werden und der Verbraucher zugleich alle maßgeblichen, für größere Vergleichbarkeit und Transparenz erforderlichen Angaben erhält, sollten die Zahlungsdienstleister für die Entgeltinformation ein standardisiertes Muster mit einer klaren Anleitung zur Ausfüllung der Entgeltinformation verwenden.

(3)

Da die Entgeltinformation dazu gedacht ist, den Verbrauchern vor dem Abschluss eines Vertrags über ein Zahlungskonto die für einen Vergleich der Zahlungskontoangebote notwendigen Informationen an die Hand zu geben, sollte der Zahlungsdienstleister bei der Erstellung der Entgeltinformation für jedes dem Verbraucher angebotene Zahlungskonto das standardisierte Muster verwenden.

(4)

Damit einerseits die Verbraucher das Zahlungskontoangebot auswählen können, das ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird, und andererseits trotzdem noch eine hohe Vereinheitlichung gewährleistet wird, sollte es möglich sein, eine passende Kombination aus Paketen vorzulegen; daher sollte der Zahlungsdienstleister mehr als eine Entgeltinformation für ein bestimmtes Zahlungskonto erstellen können, falls in jeder Entgeltinformation mindestens ein Paket enthalten ist.

(5)

Damit für die Verbraucher leichter ersichtlich ist, welche Dienste die verschiedenen Pakete enthalten und welche Entgelte dafür in Rechnung gestellt werden, sollten die Pakete in der Entgeltinformation gesondert aufgeführt werden.

(6)

Um den Verbrauchern einen klaren Überblick über das Paket zu geben, sollten Dienste, die über die im Paket inbegriffene Anzahl hinausgehen und nicht in der nationalen endgültigen Liste der repräsentativsten Dienste enthalten sind und daher nicht in der Entgeltinformation aufgeführt sind, in einer gesonderten Tabelle angegeben und nicht mit Informationen über den Inhalt der Pakete kombiniert werden.

(7)

Da der Inhalt einer jeden dem Verbraucher vorgelegten Entgeltinformation vom jeweiligen Dienstangebot des Zahlungsdienstleisters und von der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste abhängt, sollten im Muster für die Entgeltinformation zwecks Vergleichbarkeit der im Binnenmarkt vorhandenen Zahlungskontoangebote bestimmte Überschriften aufgeführt sein, unter denen die einzelnen Dienste zusammengefasst werden sollten.

(8)

Das Muster für die Entgeltinformation für Zahlungsdienstleister, die auch einen umfassenden Kostenindikator angeben müssen, sollte eine separate Tabelle enthalten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, im Folgenden „EBA“) vorgelegt wurde.

(10)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).