Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 13 - Nutzung elektronischer Kanäle

Artikel 13

Nutzung elektronischer Kanäle

(1)  Wird die Entgeltinformation in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, darf der Zahlungsdienstleister — sofern der Verbraucher gleichzeitig eine Kopie der dem Muster im Anhang entsprechenden, nach den Artikeln 2 bis 12 ausgefüllten Entgeltinformation erhält — das Muster nur auf eine der nachstehend genannten Weisen ändern:

a) abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d darf er größere Schriftgrößen verwenden, sofern die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Größenproportionen dabei unverändert bleiben;

b) für den Fall, dass sich bei Nutzung elektronischer Kanäle bei der Verwendung mehrerer Tabellen und Spalten die Lesbarkeit der Entgeltinformation verschlechtert, darf er eine einzige Spalte oder eine einzige Tabelle verwenden, sofern die Reihenfolge der Angaben, Überschriften und Teilüberschriften dabei unverändert bleibt;

c) er darf auf elektronische Tools, wie Layer und Pop-ups zurückgreifen, sofern der Titel „Entgeltinformation“, das gemeinsame Symbol, die einleitenden Hinweise und die Überschriften und Teilüberschriften deutlich sichtbar sind und die Reihenfolge der Angaben unverändert bleibt.

(2)  Wird auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Tools zurückgegriffen, dürfen diese sich nicht so stark aufdrängen, dass sie den Verbraucher von den in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben ablenken könnten. Über Layer und Pop-ups dürfen nur Angaben bereitgestellt werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.