Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 10 - Tabelle zusätzlicher Entgelte für Dienste, die über die in den mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspaketen inbegriffene Anzahl hinausgehen

Artikel 10

Tabelle zusätzlicher Entgelte für Dienste, die über die in den mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspaketen inbegriffene Anzahl hinausgehen

(1)  In dieser Tabelle führt der Zahlungsdienstleister Informationen über zusätzliche Entgelte für Dienste an, deren Anzahl über die gemäß Artikel 8 und 9 in einem Paket inbegriffene Anzahl hinausgeht, falls diese Informationen nicht in der Tabelle mit Diensten und Entgelten enthalten sind oder die für die einzelnen Dienste verlangten Entgelte von denen in der Tabelle abweichen.

(2)  Wenn der Zahlungsdienstleister mehr als ein Paket anbietet und die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Entgelte je nach Paket variieren, listet der Zahlungsdienstleister die einzelnen Entgelte gesondert für jedes Paket auf und gibt, falls vorhanden, die firmeneigene Produktbezeichnung des Dienstleistungspakets an.

(3)  Beim Ausfüllen dieser Tabelle befolgt der Zahlungsdienstleister erforderlichenfalls die in dieser Verordnung vorgegebenen Anweisungen zu Präsentation und Struktur.

(4)  Enthält die Entgeltinformation keine Informationen über Dienstleistungspakete, löscht der Zahlungsdienstleister die in Absatz 1 genannte Tabelle.