Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 7 - Tabelle mit Diensten und Entgelten

Artikel 7

Tabelle mit Diensten und Entgelten

(1)  Sofern der Zahlungsdienstleister Dienste anbietet, die in der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten nationalen endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, listet er diese sowie die verlangten Entgelte in der Tabelle mit Diensten und Entgelten wie folgt auf:

a) die entsprechenden Dienste werden linksbündig und fett gedruckt in der Spalte „Dienst“ aufgeführt;

b) jeder Dienst wird nur einmal unter der jeweiligen in der Tabelle angegebenen Teilunterschrift aufgelistet; so wird etwa die Bereitstellung oder Führung des Kontos unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ aufgeführt;

c) die jeweils für die Dienste verlangten Entgelte werden rechtsbündig in der Spalte „Entgelt“ aufgeführt;

d) wird ein Entgelt nicht nutzungsabhängig, sondern in regelmäßigen Abständen erhoben, werden die Intervalle in der Spalte „Entgelt“ linksbündig und das entsprechende Entgelt für diesen Zeitraum rechtsbündig aufgeführt; die jährlichen Gesamtentgelte werden in Fettdruck und linksbündig unmittelbar unter der Intervallangabe mit der einleitenden Formulierung „Jährliche Gesamtentgelte“ und mit der jeweiligen Entgelthöhe rechtsbündig aufgeführt;

e) der Zeilenabstand ist einzeilig, mit 0 pt vor und 0 pt nach jedem Dienst und Entgelt.

(2)  Ist keiner der vom Zahlungsdienstleister angebotenen und unter eine Teilüberschrift fallenden Dienste in der nationalen endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wird die gesamte für diese Teilüberschrift vorgesehene Zeile einschließlich der Bezeichnung der Teilüberschrift gelöscht.

(3)  Bietet der Zahlungsdienstleister nicht einen oder mehrere Dienste aus der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten endgültigen nationalen Liste der repräsentativsten Dienste an oder steht dieser Dienst nicht im Rahmen des Kontos zur Verfügung, ist die Formulierung „Dienst nicht verfügbar“ anzugeben.

(4)  Werden in einem der nachstehend genannten Fälle gesonderte Entgelte in Rechnung gestellt, führt der Zahlungsdienstleister in der Spalte „Entgelt“ dieses Dienstes in einer separaten Zeile jede/n entgeltpflichtige/n Fall, Kanal oder Bedingung („Entgeltarten“) auf:

a) wenn für die Bereitstellung eines Dienstes unterschiedliche Entgelte in Rechnung gestellt werden, wie ein anfängliches Entgelt für die Einrichtung des Dienstes und die nachfolgenden Entgelte für die Ausführung desselben Dienstes;

b) wenn ein Dienst über verschiedene Kanäle angefordert, in Anspruch genommen oder bereitgestellt wird, wie per Telefon, in einer Zweigstelle oder online;

c) wenn für ein und denselben Dienst eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist, wie die Einhaltung einer Mindest- oder Höchstgrenze für Geldüberweisungen oder Bargeldabhebungen.

Die Beschreibung wird linksbündig und das Entgelt rechtsbündig aufgeführt.

(5)  In Fällen, in denen sich die Entgelte aus einer Kombination verschiedener Entgeltarten ergeben, wie Entgelte, die von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind und bei Erreichung eines Schwellenwerts weiter aufgesplittet werden, führt der Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Absatz 4 geforderten Angaben  rechts eingerückt jede weitere Entgeltart auf.