Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 11 - Umfassender Kostenindikator

Artikel 11

Umfassender Kostenindikator

(1)  Sofern es die nationalen Bestimmungen verlangen, gibt der Zahlungsdienstleister den umfassenden Kostenindikator, in dem die jährlichen Gesamtkosten des Zahlungskontos zusammengefasst sind, in einer gesonderten Tabelle an.

(2)  Ist der Zahlungsdienstleister diesen nationalen Bestimmungen zufolge nicht zur Angabe des umfassenden Kostenindikators verpflichtet, streicht er die Tabelle mit dem umfassenden Kostenindikator.