Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 6 - Einleitende Hinweise

Artikel 6

Einleitende Hinweise

(1)  Die einleitenden Hinweise sind unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen, wobei der Zeilenabstand 1,15 mit 0 pt vor und 10 pt nach diesen Hinweisen betragen muss.

(2)  Der Zahlungsdienstleister ersetzt die eckigen Klammern durch die Bezeichnungen der betreffenden vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen.