Artikel 6
Einleitende Hinweise
(1) Die einleitenden Hinweise sind unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen, wobei der Zeilenabstand 1,15 mit 0 pt vor und 10 pt nach diesen Hinweisen betragen muss.
(2) Der Zahlungsdienstleister ersetzt die eckigen Klammern durch die Bezeichnungen der betreffenden vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen.