Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 9 - Präsentation der Dienstleistungspakete, die getrennt von den Entgelten unter der Teilüberschrift Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste in Rechnung gestellt werden

Artikel 9

Präsentation der Dienstleistungspakete, die getrennt von den Entgelten unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt werden

(1)  Bietet ein Zahlungsdienstleister zusammen mit dem Konto ein Dienstleistungspaket an und wird dieses Paket getrennt von den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in der Tabelle mit Diensten und Entgelten ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt, führt er in der Tabelle für Dienstleistungspakete Folgendes an:

a) eine Liste mit allen im Paket enthaltenen Diensten, unabhängig davon, ob sie in der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten endgültigen nationalen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind;

b) die im Paketentgelt inbegriffene Anzahl von Diensten, was entweder eine Zahl oder die Angabe sein kann, dass die Anzahl der Dienste unbegrenzt ist;

c) das Paketentgelt, das rechtsbündig in der Spalte „Entgelt“ aufzuführen ist.

(2)  Wird das Paket in regelmäßigen Abständen in Rechnung gestellt, sind die Intervalle linksbündig in der Spalte „Entgelt“ anzugeben, wobei die jährlichen Gesamtentgelte in der Zeile direkt unter dieser Intervallangabe in Fettdruck mit der einleitenden Formulierung „Jährliche Gesamtentgelte“ auszuweisen sind.

(3)    Der Zahlungsdienstleister führt gemäß Artikel 10 Informationen über zusätzliche Entgelte für Dienste an, die über die im Dienstleistungspaket inbegriffene Anzahl hinausgehen.

(4)    Unterliegen die im Dienstleistungspaket inbegriffenen Dienste keiner zahlenmäßigen Beschränkung, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste werden getrennt in Rechnung gestellt“ am Ende der Tabelle.

(5)  Ist mehr als ein unter Absatz 1 fallendes Paket in der Entgeltinformation enthalten, führt der Zahlungsdienstleister die Informationen gemäß diesem Artikel für jedes Paket in einer gesonderten Tabelle und, falls vorhanden, unter Angabe der firmeneigenen Produktbezeichnung des Dienstleistungspakets auf.

(6)  Wird ein Dienstleistungspaket nicht für ein Konto bereitgestellt oder das mit dem Konto angebotene Dienstleistungspaket im Rahmen des Entgelts für „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt, ist die gesamte Tabelle vom Zahlungsdienstleister zu löschen.