Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2018/34

Artikel 3

Name des Kontoanbieters

Der Name des Zahlungsdienstleisters, der das Konto anbietet, wird in Fettdruck und linksbündig aufgeführt.