Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 1 - Muster für die Entgeltinformation und das betreffende gemeinsame Symbol

Artikel 1

Muster für die Entgeltinformation und das betreffende gemeinsame Symbol

(1)  Die Zahlungsdienstleister verwenden das im Anhang festgelegte Muster und füllen es gemäß den Artikeln 2 bis 13 aus.

(2)  Beim Ausfüllen des Musters für die Entgeltinformation nehmen die Zahlungsdienstleister an diesem Muster keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen vor. Insbesondere halten sie die Reihenfolge der in dem Muster vorgegebenen Angaben, Überschriften und Teilüberschriften ein. Die Entgeltinformation muss:

a) im A4-Hochformat vorgelegt werden;

b) am oberen Ende der ersten Seite zwischen dem Logo des Zahlungsdienstleisters an der oberen linken Ecke und dem gemeinsamen Symbol an der oberen rechten Ecke mittig mit „Entgeltinformation“ überschrieben sein;

c) das gemeinsame Symbol enthalten, dessen Abmessungen 2,5 cm × 2,5 cm betragen müssen und das der Abbildung auf dem im Anhang festgelegten Muster entsprechen muss;

d) die Schriftart Arial oder eine ähnliche Schriftart und Schriftgröße 11 verwenden — außer beim Titel „Entgeltinformation“, der in Schriftgröße 16 und fett zu drucken ist; die Überschriften sind in Schriftgröße 14 und fett, die Teilüberschriften in Schriftgröße 12 und fett zu drucken, es sei denn, gemäß nationalem Recht oder einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleiter ist eine größere Schriftgröße oder Braille-Schrift für Menschen mit Sehbehinderung zu verwenden;

e) in Schwarz-Weiß gedruckt werden, mit Ausnahme des Zahlungsdienstleister-Logos und des gemeinsamen Symbols, die nach Maßgabe des Artikels 2 in Farbe dargestellt werden können;

f) für die Überschriften den Farbton Halbdunkelgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 166,166,166, und für die Teilüberschriften den Farbton Hellgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 191,191,191, verwenden;

g) eine Seitennummerierung aufweisen.

(3)  Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes Zahlungskontoangebot, das er dem Verbraucher unterbreitet, eine gesonderte Entgeltinformation.

(4)  Ungeachtet der in Kapitel IV der Richtlinie 2014/92/EU genannten Bestimmungen für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kann der Zahlungsdienstleister, wenn er dem Verbraucher nur ein einziges Zahlungskontoangebot unterbreitet, das nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/92/EU mit verschiedenen Dienstleistungspaketen kombiniert werden kann, mehr als eine Entgeltinformation für ein bestimmtes Konto erstellen, falls in jeder Entgeltinformation mindestens ein Paket enthalten ist.