Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 8 - Präsentation der Dienstleistungspakete, die als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste in Rechnung gestellt werden

Artikel 8

Präsentation der Dienstleistungspakete, die als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt werden

(1)  Wird ein mit einem Zahlungskonto verbundenes Dienstleistungspaket als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt, werden alle im Paket enthaltenen Dienste unabhängig davon, ob sie in der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU genannten endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, in der Rubrik „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ der Tabelle aufgelistet.

(2)    Der Zahlungsdienstleister führt gemäß Artikel 10 Informationen über zusätzliche Entgelte für Dienste an, die über die im Dienstleistungspaket inbegriffene Anzahl hinausgehen.

(3)    Unterliegen die im Dienstleistungspaket inbegriffenen Dienste keiner zahlenmäßigen Beschränkung, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste werden getrennt in Rechnung gestellt“ in der untersten Zeile.

(4)  Wird ein Dienstleistungspaket nicht mit dem Konto angeboten oder getrennt von dem Entgelt für die allgemeinen, mit dem Konto verbundenen Dienste in Rechnung gestellt, ist die gesamte das Dienstleistungspaket betreffende Zeile zu streichen.