Artikel 8
Test der Handelssysteme
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung oder Aktualisierung eines Handelssystems gewährleisten Handelsplätze durch eindeutig festgelegte Entwicklungs- und Testmethoden, dass mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Das Handelssystem zeigt keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen. |
b) |
Die in das System eingebetteten Kontrollen für die Compliance und das Risikomanagement funktionieren einwandfrei und erzeugen automatisch Fehlermeldungen. |
c) |
Auch bei deutlich erhöhtem Mitteilungseingang arbeitet das Handelssystem effektiv weiter. |
(2) Handelsplätze sind jederzeit in der Lage nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen haben, um zu vermeiden, dass ihre Handelssysteme zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen.