Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 14 - Regelmäßige Überprüfung der Performanz und Kapazitäten der algorithmischen Handelssysteme (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 14

Regelmäßige Überprüfung der Performanz und Kapazitäten der algorithmischen Handelssysteme

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Im Zuge der nach Artikel 2 vorzunehmenden Selbstbeurteilung überprüfen Handelsplätze die Performanz und die Kapazitäten ihrer algorithmischen Handelssysteme und der diesbezüglichen Prozesse für die Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten, die Genehmigungsverfahren und die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung führen Handelsplätze Stresstests durch, in denen sie widrige Umstände simulieren, um die Performanz der Hardware, der Software und der Kommunikationsverbindungen zu prüfen und festzustellen, bei welchen Szenarien das Handelssystem ganz oder in Teilen mit Störungen, Ausfällen oder Matching-Fehlern reagiert.

(3)   Die Stresstests erstrecken sich auf alle Handelsphasen, Handelssegmente und Arten von Instrumenten, die am Handelsplatz gehandelt werden, und simulieren die Tätigkeiten der Mitglieder unter Zugrundelegung der bestehenden Konnektivitätseinrichtungen.

(4)   Bei den in Absatz 2 erwähnten Szenarien werden die folgenden widrigen Umstände zugrunde gelegt:

a)

ein ansteigender Mitteilungseingang, beginnend mit dem Spitzenwert an Mitteilungen, die das System des Handelsplatzes während der vorangegangenen fünf Jahre verarbeitet hat;

b)

außerplanmäßiges Verhalten der operativen Funktionen des Handelsplatzes;

c)

zufällige Kombinationen von Stress- und normalen Bedingungen auf dem Markt und außerplanmäßiges Verhalten der operativen Funktionen des Handelsplatzes.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Bewertung der Performanz und der Kapazitäten des Handelsplatzes erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer oder durch eine interne Abteilung des Handelsplatzes, die nicht für die überprüfte Funktion zuständig ist.

(6)   Alle im Zuge der in den Absätzen 1 bis 4 erwähnten Performanz- und Kapazitätsüberprüfung aufgedeckten Mängel werden von Handelsplätzen umgehend und wirkungsvoll behoben, und die Aufzeichnungen über die Überprüfung und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen werden von ihnen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.