Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Due-Diligence-Prüfung der Mitglieder von Handelsplätzen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 7

Due-Diligence-Prüfung der Mitglieder von Handelsplätzen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze legen fest, unter welchen Bedingungen ihre Mitglieder ihre elektronischen Auftragseingabesysteme verwenden dürfen. Diese Bedingungen werden mit Blick auf das Handelsmodell des Handelsplatzes festgelegt und erstrecken sich mindestens auf folgende Aspekte:

a)

Vorhandelskontrollen von Preis, Volumen und Wert der Aufträge sowie der Systemverwendung und Nachhandelskontrollen der von den Mitgliedern ausgeführten Handelsaktivitäten;

b)

Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter, die bei den Mitgliedern Schlüsselpositionen bekleiden;

c)

technische und funktionelle Konformitätstests;

d)

Richtlinien für die Verwendung der Kill-Funktion;

e)

Bestimmungen darüber, ob das Mitglied seinen eigenen Kunden direkten elektronischen Zugang zum System gewähren darf, und — wenn ja — welche Bedingungen für diese Kunden gelten.

(2)   Handelsplätze führen eine Due-Diligence-Prüfung von Mitgliedsanwärtern im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und legen das Verfahren für diese Prüfung fest.

(3)   Einmal jährlich führen Handelsplätze eine risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und überprüfen, ob ihre Mitglieder nach wie vor als Wertpapierfirmen eingetragen sind. Bei dieser risikobasierten Bewertung berücksichtigen sie für jedes einzelne Mitglied den Umfang und die potenziellen Folgen des von diesem betriebenen Handels sowie die seit der letzten risikobasierten Bewertung vergangene Zeit.

(4)   Bei Bedarf nehmen Handelsplätze im Anschluss an die in Absatz 3 festgelegte jährliche risikobasierte Bewertung weitere Bewertungen vor, um zu überprüfen, ob ihre Mitglieder die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nach wie vor erfüllen.

(5)   Handelsplätze legen fest, nach welchen Kriterien und Verfahren bei Nichterfüllung Sanktionen gegen Mitglieder verhängt werden. Zu diesen Sanktionen zählen die Sperrung des Zugangs zum Handelsplatz und der Entzug der Mitgliedschaft.

(6)   Aufzeichnungen über folgende Aspekte bewahren Handelsplätze mindestens fünf Jahre lang auf:

a)

die Bedingungen und Verfahren für Due-Diligence-Prüfungen;

b)

die Kriterien und Verfahren für die Verhängung von Sanktionen;

c)

die erstmalige Due-Diligence-Prüfung ihrer Mitglieder;

d)

die jährliche risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder;

e)

die Mitglieder, die die risikobasierte Bewertung nicht bestanden haben, und die gegen sie verhängten Sanktionen.